Waffentransport durch und nach Luxemburg

Gemeinsame Information des LJV RLP sowie der AINC
-Vorsicht beim Waffentransport nach und durch Luxemburg!-

Anlässlich der Frühjahrstagung der Action Interregionale Nature et Chasse (AINC) am 29.03.2023 in Geudertheim berichtete der Vertreter des Luxemburgischen Jagdverbandes (FSHCL) über eine Regelung, die im Großherzogtum Luxemburg seit dem vergangenen Jahr Gültigkeit hat.

In Europa ansässige Bürger, auch wir Bundesbürger, die legale Waffenbesitzer in ihrem Land sind, müssen grundsätzlich für die Reise in andere EU-Staaten einen Europäischen Feuerwaffenpass (EFP) vorweisen.

Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nach der Waffenrichtlinie der Europäischen Union (91/477/EWG), Schusswaffen in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. des Schengener Abkommens mitzunehmen. Diese europäische Richtlinie findet ihre nationale Umsetzung in § 32 Abs. 6 WaffG.

Der Europäische Feuerwaffenpass ist kein Einfuhrdokument und berechtigt nicht zur dauerhaften Verbringung von Schusswaffen oder Munition ins Ausland. Hierfür werden grundsätzlich andere Erlaubnisse benötigt. Lediglich für einen kurzzeitigen, grenzüberschreitenden Transport der Waffen, für einen Zweck, der vom waffenrechtlichen Bedürfnis abgedeckt ist, ist ein Europäischer Feuerwaffenpass (EFP) ausreichend.

Zusätzlich zum EFP ist erforderlich,

– die Deutsche Waffenbesitzkarte(n), in welche die Waffe(n) eingetragen ist/sind.

– der Nachweis für den Grund der Reise, z.B. Einladung zur Jagd oder Schießsportwettbewerb

– Personalausweis/Reisepass

– nach den Bestimmungen des besuchten Landes notwendige Dokumente, z.B. Jagdschein des

  besuchten Landes

Wie nun bekannt wurde, hat das Großherzogtum Luxemburg ein zusätzliches Erfordernis erstellt. Der bei der Wohnsitzbehörde ausgestellte Europäische Feuerwaffenpass muss nunmehr zusätzlich vor dem Einführen der Waffen nach oder durch Luxemburg von der Abteilung für Waffen und Wachdienste des Ministeriums der Justiz mit einem eigenen Sichtvermerk (Stempel) versehen werden. Bei Nichteinholung dieses Stempels droht eine Beschlagnahme der betreffenden Waffen vor Ort und möglicherweise weitere Sanktionen. Diese luxemburgische Bestimmung widerspricht der Waffenrichtlinie der Europäischen Union und ist damit rechtswidrig.

Da es sich um eine Angelegenheit von zwischenstaatlicher Tragweite handelt, wird der DJV gebeten, über die Bundesregierung Kontakt zum Großherzogtum Luxemburg aufzunehmen, um an dieser Stelle zu intervenieren. Bis dieser Sachverhalt jedoch geklärt ist, wird dringend empfohlen, für jeden Fall des Transportes von Waffen nach und durch Luxemburg, den Vorgaben, die der luxemburgische Staat macht, Rechnung zu tragen, um die oben genannten Konsequenzen zu vermeiden.

Hinsichtlich der Adresse zum Einholen des Sichtvermerks verweisen wir auf das beigefügte Schreiben. Wir werden weiterhin über den Vorgang berichten.

     Sören Kurz                                                                                                                                Dieter Mahr

-Präsident AINC-                                                                                                                        -Präsident LJV-

 

Die Pressemeldung als PDF findest du hier.

Die Adresse zum Einholen des Sichtvermerks findest du hier.