Disziplinarordnung

Der DJV hat aufgrund Artikel 2 Absatz 5 seiner Satzung folgende Disziplinarordnung beschlossen:

I. Abschnitt
Grundsätze

§ 1

Pflicht eines jeden Jägers ist es insbesondere,

a) die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutz des Wildes, über die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Waidwerks zu beachten,

b) darüber hinaus – namentlich auch in seinem Verhalten anderen Jägern gegenüber – alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Ansehen der Jägerschaft gröblich zu verletzen.

§ 2

(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen § 1 können als Pflichtwidrigkeit im Disziplinarverfahren mit

1. Verwarnung,
2. Geldbuße bis zu 2.500,- EURO
3. Aberkennung von Ämtern und Funktionen in der Jägerschaft bzw. Ruhen der Wählbarkeit,
4. zeitlichem Ruhen der Mitgliedschaftsrechte,
5. Ausschluss

geahndet werden. Im Fall zu Ziffern 3.-5. kann zugleich die Veröffentlichung des erkennenden Teils des Spruches in der Verbandspresse angeordnet werden.

(2) Geben die Ermittlungen Anlass zur Einleitung verwaltungs- oder strafrechtlicher Verfahren, ist dies unverzüglich dem Landesjagdverband mitzuteilen.

(3) Entstehende Verfahrenskosten können ganz oder teilweise dem Betroffenen auferlegt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Ziffern 4. und 5. darf der Betroffene in keinem anderen Landesjagdverband bzw. dessen Untergliederungen als Mitglied aufgenommen werden.

§ 3

Die Verfolgung einer Pflichtwidrigkeit verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Pflichtwidrigkeit begangen worden ist.

§ 4

(1) Die in den Landesjagdverbänden und ihren Untergliederungen über diese Disziplinarordnung hinausgehende satzungsmäßig zustehende Ordnungsgewalt bleibt unberührt. Eine vereinsrechtliche Doppelahndung ist unstatthaft.

(2) Unberührt von dieser Disziplinarordnung bleibt ferner das Recht der Landesjagdverbände, aufgrund gesetzlicher Vorschriften Anträge an Gerichte oder Behörden zu stellen oder Anregungen zu geben.

II. Abschnitt
Disziplinarausschuss

§ 5

Zur Verfolgung und Ahndung von Pflichtwidrigkeiten werden in jedem Landesjagdverband Disziplinarausschüsse in der notwendigen Anzahl gebildet.

§ 6

(1) Ein Disziplinarausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muss zum Richteramt befähigt sein.

(2) Die Ausschussmitglieder und eine ausreichende Zahl von Stellvertretern werden vom Landesjagdverband für die Dauer der Amtsperiode des Landesjagdverbands-Vorstandes berufen. Erneute Berufung ist zulässig.

(3) Die Ausschussmitglieder dürfen nicht dem Vorstand des Landesjagdverbandes und nicht dem Vorstand der örtlichen Untergliederung angehören, in welcher der vom Verfahren Betroffene Mitglied ist.

(4) Die Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich Auslagen- und Aufwendungsersatz nach den Bestimmungen ihres Landesjagdverbandes.

III. Abschnitt
Verfahren

§ 7

(1) Der Disziplinarausschuss oder ein von ihm beauftragtes Mitglied führen die Ermittlungen auf Antrag selbst durch. Antragsberechtigt ist ein Landesjagdverband sowie jede natürliche und / oder juristische Person, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied eines Landesjagdverbandes oder seiner Untergliederungen ist.

(2) Auf Verfahrensbeschleunigung ist Wert zu legen. Ein Verfahren vor den ordentlichen oder Verwaltungsgerichten sowie den Verwaltungsbehörden bedingt keine Aussetzung des Disziplinarverfahrens.

(3) Vor Abschluss der Ermittlungen ist dem Betroffenen schriftlich oder mündlich Gelegenheit zur Äußerung mit einer Frist von zwei Wochen zu geben.

§ 8

(1) Der Disziplinarausschuss entscheidet aufgrund des Ermittlungsergebnisses. Eine mündliche Verhandlung soll stattfinden.

(2) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so unterliegt diese den Grundsätzen rechtsstaatlicher Verfahrensregeln.

(3) Der Betroffene kann sich auf seine Kosten von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

(4) Der Spruch des Disziplinarausschusses ergeht im Namen des Landesjagdverbandes. Er hat eine Kostenentscheidung zu enthalten, in der die Kosten nach billigem Ermessen dem Antragsteller, dem Betroffenen oder dem Landesjagdverband – ggf. anteilig – aufzuerlegen sind. Er ist schriftlich, kurz und unter Angabe der wesentlichen Gründe niederzulegen, von allen Disziplinarausschussmitgliedern zu unterzeichnen und dem Betroffenen, dem Landesjagdverband und dem Antragsteller mitzuteilen.

(5) Abstimmungen erfolgen geheim durch Mehrheitsbeschluss.

(6) Eine Einstellung des Verfahrens kommt nur analog § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung in Betracht.

§ 9

Die Verfahrenskosten sind bare Auslagen für Zeugen, Sachverständige, Schreibarbeiten und Porti sowie Kosten für vom Betroffenen beantragte besondere Beweiserhebungen.

IV. Abschnitt
Berufungsinstanz

§ 10

(1) In jedem Landesjagdverband ist ein Berufungsausschuss zu bilden.
§ 6 gilt entsprechend.

(2) Der Betroffene sowie der Landesjagdverband können gegen eine Einstellung des Verfahrens sowie gegen jeden Spruch eines Disziplinarausschusses binnen zwei Wochen seit Zustellung beim Berufungsausschuss schriftlich Berufung einlegen. Die Berufung ist binnen weiterer zwei Wochen nach Einlegung zu begründen.

(3) Auf das Verfahren vor dem Berufungsausschuss finden die Vorschriften des Abschnittes III. entsprechende Anwendung.

V. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 11

(1) Der Landesjagdverband hat für die Vollziehung des Spruchs zu sorgen.

(2) Geldbußen sind dem Landesjagdverband oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zuzuführen und notfalls unter Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte beizutreiben.

(3) Der Inhalt des auf zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaftsrechte oder auf Ausschluss lautenden rechtskräftigen Spruches soll von der zuständigen Ortsorganisation und vom Landesjagdverband auf der nächsten Mitgliederversammlung oder auf andere Weise an die nachgeordneten Gliederungen bekanntgegeben werden.

(4) Entscheidungen zu § 2 Absatz 1 Ziffern 3.-5. sind von den Landesjagdverbänden unverzüglich an den DJV und die anderen Landesjagdverbände mitzuteilen.

(5) Für Betroffene, die aufgrund eines drohenden oder schwebenden Disziplinarverfahrens aus der Organisation des Landesjagdverbandes ausgetreten sind, wird das Disziplinarverfahren und die Mitteilung zu Absatz 4 trotzdem durchgeführt.

• Verabschiedet am 24.03.1980, zuletzt geändert am 11.09.1995