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Jagdzeiten in Rheinland-Pfalz

Stand: 21. August 2013 (basierend auf § 42 Landesjagdverordnung)

Jagdzeit Schonzeit

Januar
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember

Rotwild

Kälber
bis
Schmaltiere und Schmalspießer
bis
Alttiere und Hirsche
bis

Damwild

Kälber
bis
Schmaltiere und Schmalspießer
bis
Alttiere und Hirsche
bis

Alles Sikawild*

ganzjährig

Muffelwild

Schmalschafe und Jährlinge
bis
Lämmer, Schafe und Widder
bis

Rehwild

Schmalrehe und Böcke
bis
Kitze und Ricken
bis

Alles Schwarzwild*

ganzjährig

Feldhasen

bis

Wildkaninchen*

ganzjährig

Altdachse

bis

Waschbären

bis

Marderhund

bis

Altfüchse

bis

Stein- und Baummarder

bis

Hermeline

bis

Rebhühner

bis

Fasane

bis

Wildtruthühner

bis

Ringeltauben

bis

Graugänse

bis
bis

Kanada- und Nilgänse

bis

Stockenten

bis

Waldschnepfen

bis

Blässhühner

bis

Rabenkrähen

bis

Elstern

bis

* Auch für Wild ohne Schonzeit gilt § 32 Abs. 4 LJG, wonach in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständig-werden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht bejagt werden dürfen.

Die untere Jagdbehörde kann für ihren Zuständigkeitsbereich oder für einzelne Jagdbezirke Schonzeiten für Schwarzwild und Wildkaninchen vorgeben, wenn der Schutz vor Tierseuchen gewährleistet und Beeinträchtigungen der Landnutzung durch Wildschäden nicht vorliegen.

Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Artenschutz dürfen Jungtiere von Marderhund und Waschbär ganzjährig bejagt werden; Gleiches gilt für juvenile Nilgänse außerhalb von Vogelschutzgebieten. Jungtiere von Fuchs und Dachs dürfen in dem zur Vermeidung von Tierseuchenoder Schäden in der Landwirtschaft (gilt für den Dachs) gebotenen Umfang ganzjährig bejagt werden.

Juvenile Ringeltauben dürfen im zur Schadensabwehr notwendigen Umfang auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen ganzjährig bejagt werden. Zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden kann die untere Jagdbehörde von Amts wegen oder auf Antrag die Bejagung von Alttauben im Monat Oktober für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke genehmigen.

In der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober darf die Jagd auf Grau-, Kanada- und Nilgänse auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen im zur Schadensabwehr notwendigen Umfang ausgeübt werden.

Vorbehaltlich einer Regelung nach § 31 Abs. 9 Satz 2 LJG darf die Jagd auf Rebhühner nach Vorgabe des § 31 Abs. 8 LJG in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober nur durchgeführt werden in Jagdbezirken mit einer Besatzdichte des Rebhuhns von mehr als 3,0 Brutpaaren pro 100 ha bejagbarer Offenlandfläche. Die Feststellung der Besatzdichte durch Zählung im Frühjahr obliegt der jagdausübungsberechtigten Person. Die jagdausübungsberechtigte Person muss die beabsichtigte Durchführung der Zählung der unteren Jagdbehörde rechtzeitig im Vorfeld anzeigen und teilt dieser das Zählergebnis zur Prüfung und zur gegebenenfalls erfolgenden Festsetzung eines höchstzulässigen Abschusses mit.

Die Jagd darf nur in solchen Zeiträumen einschließlich Tageszeiten ausgeübt werden, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen für Jägerinnen und Jäger die Gefahr der Verwechslung von Tierarten nicht besteht.