Die entsprechende Änderung wird in Kürze in der Beitragsordnung zu lesen sein.
Beitragsordnung des
Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V.
(verabschiedet auf der Landesdelegiertentagung in Montabaur am 10.05.2019)
§ 1 Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag (Einzelmitgliedschaft) wird auf 108 € festgesetzt, der ermäßigte Jahresbeitrag beträgt 63 €.
Grundsätzlich zahlen natürliche Personen den Jahresbeitrag. Soweit ein Anspruch auf einen ermäßigten Jahresbeitrag oder die Familien- und Haushaltsmitgliedschaft gemäß einem der nachfolgenden Tatbestände besteht, setzt dies eine Antragstellung unter Erbringung eines geeigneten Nachweises voraus. Anträge und Nachweise sind bis spätestens zum 15.11. über die Kreisgruppe bei der LJV Geschäftsstelle einzureichen, um im Folgejahr berücksichtigt zu werden. Verspätet eingegangene Nachweise können erst im übernächsten Jahr berücksichtigt werden.
Entfällt einer der nachfolgenden Tatbestände, so entfallen der Anspruch auf den ermäßigten Jahresbeitrag oder der Anspruch auf den einheitlichen Haushaltsbeitrag ab dem Folgejahr. Das Mitglied ist verpflichtet, den Wegfall beitragserheblicher Tatsachen unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht berechtigt den Landesjagdverband zur Nacherhebung der nicht gezahlten Beitragsanteile.
§ 2 Ermäßigter Jahresbeitrag
Folgende Mitglieder zahlen auf Antrag den ermäßigten Beitrag:
a. Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, soweit sie nachweisen, dass sie Schüler, Student oder Auszubildender sind oder Freiwilligendienst leisten,
b. Mitglieder, die keine Jägerprüfung oder vergleichbare Befähigung haben (sog. Nichtjagdscheinberechtigte),
c. Berufsjäger.
Folgende Mitglieder erhalten auf Antrag eine Beitragsermäßigung:
a. Mitglieder, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,
b. amtlich anerkannte Schwerbehinderte (mindestens 50 % GdB).
Der Ermäßigungsantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand der Kreisgruppe, der über die Befürwortung oder Ablehnung entscheidet, zu richten. Der Antragsteller muss die Voraussetzungen nachweisen. Der geschäftsführende Vorstand der Kreisgruppe leitet nach seiner Entscheidung den Ermäßigungsantrag unter Beifügung der Nachweise an die Geschäftsstelle weiter.
§ 3 Haushaltsbeitrag/Familienbeitrag
Familien und Mitglieder, die familienähnlich in einem Haushalt leben, können auf Antrag einen einheitlichen Haushaltsbeitrag zahlen. Der Antrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand der Kreisgruppe zu richten, der über die Befürwortung oder Ablehnung entscheidet. Der Antragssteller muss die im Folgenden genannten Voraussetzungen nachweisen. Der geschäftsführende Vorstand der Kreisgruppe leitet nach seiner Entscheidung den Antrag unter Beifügung der Nachweise an die Geschäftsstelle weiter.
Der Haushaltsbeitrag wird wie folgt festgesetzt:
a. Haushalte mit mindestens zwei jagdscheinberechtigten Personen das 1,5 fache des Jahresbeitrages,
b. Haushalte mit einer jagdscheinberechtigten Person und weiteren nicht jagdscheinberechtigten Personen das 1,25 fache des Jahresbeitrages,
c. Haushalte ohne jagdscheinberechtigte Personen den ermäßigten Beitrag.
Scheidet ein Schüler, Student oder Auszubildender bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres aus einem vorbezeichneten Haushalt nur vorübergehend aus, bleibt die Beitragsvergünstigung unberührt.
§ 4 Mehrfache Mitgliedschaft
Ist ein Mitglied bereits Mitglied eines anderen Landesjagdverbandes oder einer anderen Kreisgruppe des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V., reduziert sich der zu zahlende Zweitbeitrag auf Antrag auf den ermäßigten Beitrag.
Der Antrag ist über die für das Mitglied zuständige neue Kreisgruppe an die Geschäftsstelle (Mitgliederverwaltung) des Landesjagdverbandes zu richten. Falls die Voraussetzungen der Mehrfachmitgliedschaft dort nicht bekannt sind, obliegt es dem Antragsteller, diese nachzuweisen.
Der Antragsteller ist verpflichtet, die Geschäftsstelle (Mitgliederverwaltung) des Landesjagdverbandes unverzüglich zu informieren, falls eine Mehrfachmitgliedschaft entfällt. Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht berechtigt den Landesjagdverband zur Nacherhebung der nicht gezahlten Beitragsanteile.
§ 5 Korporative Mitglieder
Das Präsidium setzt die Höhe der Beiträge korporativer Mitglieder fest.
§ 6 Beitragsbefreiung
Eine Änderung oder gar Erlass von Beiträgen durch die Kreisgruppen ist grundsätzlich nicht statthaft.
Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, die im persönlichen Umfeld begründet sind (z.B. finanzielle Notlage, sozialer Härtefall), kann der geschäftsführende Vorstand der Kreisgruppe den Beitrag eines Mitgliedes ermäßigen oder erlassen.
Zur Wirksamkeit ist die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) des Landesjagdverbandes notwendig.
§ 7 Jägerausbildung
Pararaph gestrichen.
§ 8 Fälligkeit, Beitragsanteile
Die Beiträge sind fällig am 1. Januar eines jeden Jahres.
Wird im Laufe des Geschäftsjahres eine Beitragspflicht begründet, ist der Beitrag ab dem Monat fällig, in dem die Entscheidung über die Aufnahme des Mitgliedes fällt. Es wird eine trennscharfe Abrechnung von 1/12 bis 12/12 vorgenommen.
Liegen die sachlichen und formalen Voraussetzungen für eine Beitrags-ermäßigung oder Haushaltsbeitrag/Familienbeitrag vor, wird diese bei Neumitgliedern sofort, in allen anderen Fällen zum 1. Januar des nach-folgenden Geschäftsjahres wirksam.
§ 9 Lastschriftverfahren
Das Mitglied erteilt dem LJV ein SEPA-Lastschriftmandat; erteilt ein Mitglied kein SEPA-Lastschriftmandat, wird eine Bearbeitungspauschale von 10 € pro Jahr erhoben.
§ 10 Bestandsschutz
Mitglieder, die einen Anspruch auf Beitragsvergünstigung aufgrund älterer (Satzungs-) Bestimmungen haben, behalten diesen Anspruch bis zur Beendigung ihrer Mitgliedschaft (Bestandsschutz), jedoch nur so lange, wie die persönlichen Voraussetzungen für die bisherige Vergünstigung gegeben sind.
§ 11 Umlagen
Die Kreisgruppen können von ihren Mitgliedern Umlagen erheben, wenn dies von der Kreisgruppenversammlung beschlossen wird. Voraussetzung ist ein dringendes Bedürfnis für eine außerordentliche Finanzierung.
§ 12 Übergangsregelung
Die Beitragsordnung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.
§ 8 Absatz 2 (12/12-Regelung) tritt zum 1. Juni 2019 in Kraft. Im Übrigen gelten die bisherigen Regeln.
§ 7 ist gültig vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021. In der Delegiertenversammlung 2021 wird über die Weiterführung oder Streichung des Paragraphen entschieden.
Montabaur, den 10. Mai 2019