Hegeringstatut des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V.

(vom LJV-Präsidium am 19. Mai 2011 beschlossen)

Hegeringstatut des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V.

1. Wesen der Hegeringe

Die Hegeringe bilden im Rahmen der Organisation des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V. (LJV) die kleinste Einheit. Ihnen obliegen aber die wichtige Aufrechterhaltung des Kontaktes zu den Mitgliedern und die grundlegende Verbandsarbeit an der Basis.

Die Hegeringe leben von der Mitarbeit aller Mitglieder, insbesondere der Revierinhaber/innen. Letztere sollten sich daher in besonderem Maße verpflichtet fühlen, an den Hegering-Veranstaltungen teilzunehmen sowie zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben gemäß § 2 der Satzung des LJV in der jeweils gültigen Fassung beizutragen, auch wenn sie Ihren Hauptwohnsitz nicht im Hegering haben.

2. Umfang der Hegeringe

Die Hegeringe bestehen aus einem oder mehreren Jagdbezirken. Der Umfang der Hegeringe wird gem. § 19 Abs. 3 der Satzung des LJV in der jeweils gültigen Fassung vom Vorstand der Kreisgruppe festgesetzt.

3. Mitgliedschaft in den Hegeringen

Die Mitgliedschaft in den Hegeringen ist in § 23 Abs. 2 der Satzung des LJV in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

4. Wahl der Hegeringleiter/innen und deren Stellvertreter/innen sowie der Obleute der Hegeringleiter/innen und deren Stellvertreter/innen

Für die Wahlen gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 3-6 in Verbindung mit § 25 der Satzung des LJV in der jeweils gültigen Fassung.

5. Besondere Aufgaben der Hegeringe

Zu den besonderen Aufgaben der Hegeringe gehören

a) Förderung von Hegegemeinschaften, auch über die Hegeringgrenzen hinaus,

b) gemeinsame Wildbestandsermittlungen,

c) Unterstützung der zum Hegering gehörenden Reviere beim Abschluss von Abschussvereinbarungen/Abschusszielsetzungen,

d) gemeinsame Hegemaßnahmen,

e) gemeinsame Biotopverbesserungsmaßnahmen sowie weitere Maßnahmen des Natur- und Umweltschutzes,

f) Unterstützung der Obleute für Natur-, Umweltschutz und Landespflege bei der Mitwirkung nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz und § 39 Landesnaturschutzgesetz,

g) Unterstützung beim Abschluss von Wildfolge- und Nachsuchenvereinbarungen,

h) Förderung des Jagdhundewesens,

i) Durchführung von jagdlichen Schießen,

j) Förderung des jagdlichen Brauchtums,

k) Durchführung von Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen,

l) Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Unterstützung von „Lernort Natur“-Aktivitäten,

m) Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls, insbesondere Einbindung der Jungjä-ger/innen in die jagdliche Gemeinschaft,

n) Durchführung von Lehr- und Hegeschauen,

o) Pflege des Kontaktes zu den Jagdrechtsinhaberinnen/-inhabern.

Neben den genannten Aufgaben können den Hegeringen auch organisatorische Aufgaben von den Vorständen der Kreisgruppen übertragen werden.

6. Besondere Aufgaben der Hegeringleiter

Zu den besonderen Aufgaben der Hegeringleiter/innen gehören

a) mindestens einmal jährlich die Einberufung einer Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 7 der Satzung des LJV in der jeweils gültigen Fassung.

b) Begutachtung und Berichterstattung über vorbildliche Leistungen innerhalb des Hegeringes (z. B. Biotopschutz, Öffentlichkeitsarbeit),

c) Mithilfe bei der Bereinigung eventueller Streitigkeiten,

d) Einrichtung regelmäßiger Treffen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches und der Fortbildung,

e) Weiterleitung von Anträgen und Anregungen aus den Reihen der Mitglieder an die Obleute der Hegeringleiter/innen oder an die Vorstände der Kreisgruppen,

f) Vermittlung des Kontaktes zwischen Jägerinnen/Jägern ohne Jagdmöglichkeit und Revierinhaberinnen/-inhabern,

g) mindestens einmal jährlich Berichterstattung über die Hegeringarbeit an die Obleute der Hegeringleiter/innen oder an die Vorstände der Kreisgruppen,

h) im Bedarfsfall Benennung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern zur Erfüllung besonderer Aufgaben.

Über diese besonderen Aufgaben hinaus sollen die Hegeringleiter/innen die vorbildlichen Wahrer und Förderer des waidmännischen Jagens und des jagdlichen Brauchtums sein.

Die Hegeringleiter/innen sind gemäß § 19 Abs. 5 der Satzung des LJV in der jeweils gültigen Fassung an die Weisungen der übergeordneten Vorstände gebunden.

7. Aufgaben der Obleute der Hegeringleiter/innen

Die Obleute der Hegeringleiter/innen halten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Vorstände der Kreisgruppen den Kontakt zwischen diesen und den Hegeringen. Zu ihren Aufgaben gehören

a) bei Bedarf, jährlich aber mindestens einmal, die Einberufung einer Sitzung der Hegeringleiter/innen, um deren Wünsche und Anträge entgegenzunehmen und wichtige Angelegenheiten der Hegeringe zu besprechen,

b) die Unterrichtung der Hegeringleiter/innen über die Hegeringe betreffenden Beschlüsse des Vorstandes der Kreisgruppe,

c) die Unterrichtung des Vorstandes der Kreisgruppe über die Arbeit in den Hegeringen,

d) anlässlich der Jahreshauptversammlung der Kreisgruppe die Unterrichtung der LJV-Mitglieder über die Arbeit in den Hegeringen.

8. Finanzielle Ausstattung

Die Hegeringe erhalten von der Kreisgruppe die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel. Hierüber machen sie Aufzeichnungen, aus denen die Verwendung hervorgeht, und legen diese jeweils am Jahresende dem Vorstand (Schatzmeister) der Kreisgruppe offen.