GAP 2023 – Gemeinsame Agrarpolitik

  • Die GAP definiert, wie die Mittel auf Maßnahme (Interventionen) verteilt werden
  • Europäische Garantiefond für Landwirtschaft (EGFL)

  1.Säule:

  • Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (EGS)
  • Ergänzende Umverteilungsgrundstützung für Nachhaltigkeit (UES)
  • Ergänzende Einkommensgrundstützung für Junglandwirte (JES)

Alle drei gehören zur Direktzahlung!

Landwirtschaftliche Betriebe erhalten eine Einkommensgrundstützung für Rinder-, Kalb-, Schaf- und Ziegenfleisch.

Weitere Mittel aus dem Garantiefond sind für die sogenannten Sektoralen Investitionen möglich. Eine Förderung ist für Wein, Obst, Gemüse, Hopfen und die Imkerei möglich

Eine Ökoregelung (ÖR) hat nichts mit einem Öko- Land zu tun, hier geht’s um einjährige Maßnahmen zum Schutz von Umwelt und Biodiversität.

In der ersten Säule stehen mehr als 22 Milliarden Euro zur Verfügung. Diese sollen von 2023- 2027 an landwirtschaftliche Betriebe ausgezahlt werden.

2.Säule: Die Gelder der zweiten Säule stammen aus dem „Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“ ( ELER).

Mit der GAP hat Deutschland insgesamt neun spezifische Ziele im Visier. 4 der neun spezifischen Ziele des GAP- Plans haben die Landwirtschaft im Fokus.

  • Einkommen und Ernährungssicherung
  • Resilienz (schwierige Lebenssituation überstehen)
  • Wettbewerbsfähigkeit
  • Wertschöpfungsketten

Für alle vier gilt eine bundeseinheitliche Direktzahlung

Für die Beantragung flächenbezogener Maßnahmen, werden bereits „Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsysteme benutzt“ (InVeKos).

  • Im ersten Fördertopf stehen rund 22,5 Milliarden Euro zur Verfügung, im zweiten rund 11,7 Milliarden.

Aufteilung des ersten Fonds:

Basisprämie: 13,5 Milliarden für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, diese wird nach der bewirtschafteten Fläche verteilt.

  • 150 €/ha
  • Betriebe unter 40 ha erhalten 70€/ha
  • Prämien für Junglandwirte ( unter 40 Jahren) erhalten ca. 130 €/ha für über fünf Jahre

Sektorprogramme: rund 300 Millionen Euro für die kommenden 5 Jahre.

  • Vermarktung von Obst, Gemüse, Wein und Hopfen
  • Prämie zur Haltung von Weidetieren- Schafe und Ziegen (Muttertiere) 35 €/Tier

Mutterkühe (66- 80 €/Tier

Öko- Regelung: rund 5 Milliarden Euro für freiwillige einjährige Agrarumweltmaßnahmen

  • Verlust für das nichtnutzen von Ackerflächen
  • Belassen von Blüh- und Ackerstreifen
  • Für „Nichtproduktive Flächen“ auf Ackerland sind Auszahlungen bis 1300 €/ha möglich

Die Mittel aus dem zweiten Fonds (ELER) werden mit rund 11,7 Milliarden Euro nach einem Schlüsselprinzip auf die Bundesländer verteilt.

Folgende Maßnahmen können über den „Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“ gefördert werden.

  • Klimaschutzförderung 90€/ ha in RLP
  • Pflege von Streuobstwiesen 6, 5 €/ Baum im Saarland
  • Fauna schonende Mahd 131 €/ ha in Niedersachsen
  • Bayern hat mit rund 130 Maßnahmen ein besonderes breites Portfolio
  • Für das Naturschutzgebietsnetz „Natura 2000“ sowie für das „Tierwohl“ stehen rund 2,7 Milliarden Euro bereit
  • Agrarumweltmaßnahmen rund 2,7 Milliarden Euro
  • Ökologische Landbau rund 2,4 Milliarden Euro
  • Ausgleich für benachteiligte Gebiete rund 0,9 Milliarden Euro

Um Gelder aus der EU- Agraförderung zu bekommen, müssen Landwirtschaftende ab 2023 erweitere Konditionalitäten einhalten. 2005 wurde das sogenannte Cross- Compliance eingeführt, es enthielt Standards zum „guten landwirtschaftlichen ökologischen Zustand der Flächen“ (GLÖZ) und Grundanforderungen an die Betriebsförderung (GAP). Seit Januar 2023 wird beides als „erweiterte Konditionalität“ zusammengefasst.

Glöz in Rheinland- Pfalz:

GLÖZ 1 (§§ 2 bis 10 GAPKondV): Erhaltung von Dauergrünland

Der Anteil von Dauergrünland (DGL) an der LF eines Bundeslandes darf sich gegenüber dem Referenzjahr 2018 um max. 5 % verändern. Daher gelten bis 4 % Veränderung folgende Regeln, die bei Überschreitung verschärft (Wegfall von Genehmigungen und Bagatellregelung) werden:

Umwandlung von DG, das vor 2015 bestand, nur mit Genehmigung und Schaffung einer Ersatzfläche. DGL, dass ab 1.1.2015 entstand, darf mit Genehmigung, und DGL, dass nach 1.1.2021 entstand, darf (mit Anzeigepflicht) ohne Genehmigung umgebrochen werden, jeweils ohne Ersatzfläche. Zusätzlich besteht eine Bagatellregelung: bis 500 m² Umwandlung sind pro Begünstigten und Jahr zulässig.

GLÖZ 2 (§§ 11 bis 13 GAPKondV): Schutz von Feucht- und Moorgebieten

Der Schutz von Feuchtgebieten und Mooren wird gestärkt. So darf insbesondere die Neuanlage von Entwässerungsanlagen nur nach Genehmigung im Einvernehmen mit den Umweltbehörden in den jeweiligen Ländern erfolgen. Für RP wird eine Karte der betroffenen Flächen auf Basis der Bodenschätzung erstellt und im Geobox-Viewer eingestellt. Flächenanteile < 0,5 ha, die weiter als 20 m von anderen Moorflächen entfernt sind, werden nicht ausgewiesen.

Für landwirtschaftliche Flächen, die in dieser Gebietskulisse liegen, gilt folgendes: Dauergrünland darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden. Dauerkulturen dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden. Auf landwirtschaftlichen Flächen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, durch

– einen Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen,

– eine Bodenwendung tiefer als 30 Zentimeter oder

– eine Auf- und Übersandung.

 

Zusätzlich ist im Hinblick auf die Entwässerung durch Drainagen oder Gräben folgendes

zu beachten:

Die erstmalige Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche durch Drainagen oder Gräben, darf nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde erfolgen. Eine Genehmigung durch die zuständige Behörde ist auch erforderlich, wenn bestehende Drainagen oder Gräben zur Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche in der Art und Weise erneuert oder instandgesetzt werden, dass dadurch eine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erfolgt. Im Falle einer Kontrolle ist die Genehmigung vorzulegen.

GLÖZ 3 (§ 14 GAPKondV): Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

Das Abbrennen von Stoppelfeldern und von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten.

GLÖZ 4 (§ 15 GAPKondV): Pufferstreifen entlang von Wasserläufen.

Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, innerhalb eines Abstands von 3 Metern, gemessen ab der Böschungsoberkante, nicht angewendet werden. Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen. Diese Abstandsregelung gilt für alle Gewässer, soweit diese nicht nach § 5 Absatz 4 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 4a Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung von der Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind (Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung (Straßenseitengräben etc.). Maßgeblich ist das von der Wasserwirtschaftsverwaltung ausgewiesene Gewässernetz (siehe GeoBox-Viewer)). Hinweis: im Rahmen der Düngeverordnung und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung bestehende – fachrechtliche – Abstandsregelungen (siehe dazu auch Ausführungen zu GAB 1, 2, 7 und 8) sind unabhängig von der Abstandsregelung bei GLÖZ 4 zu beachten.

GLÖZ 5 (§ 16 GAPKondV): Bodenbearbeitung und Erosionsschutz

Zum Risiko der Bodenerosion durch Bodenbearbeitung wird unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Böden bundesweit bei den Schutzmaßnahmen nachgesteuert. Die Ausweisung der von der Erosion betroffenen Flächen erfolgt im GeoBox-Viewer auf Ebene der Flurstücke (bei Winderosion vorläufig noch ohne Flurstückbezug). Gegenüber der früheren Ausweisung werden erheblich mehr Flächen betroffen sein, allerdings wird es eine Reihe von Ausnahmen vom Pflügeverbot geben. Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion richten sich nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung der landwirtschaftlichen Flächen. Hierzu teilen die Länder die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung bestimmten Klassen zu. Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe K-Wasser-1 zugewiesen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Ist eine Ackerfläche der Wassererosionsstufe K-Wasser-2 zugewiesen, darf sie vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen verboten. Ist eine Ackerfläche der Winderosionsstufe K-Wind zugewiesen, darf sie nur bei Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. Abweichend hiervon ist das Pflügen – außer bei Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr – ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit vor dem 1. Dezember Grünstreifen mit einer Breite von mindestens 2,5 Metern und in einem Abstand von höchstens 100 Metern quer zur Hauptwindrichtung eingesät werden, oder im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen, soweit die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder falls unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.

In Rheinland-Pfalz werden folgende Ausnahmen vom Pflügeverbot geprüft:

– raue Winterfurche vor frühen Sommerkulturen (ohne Reihenkulturen) oder auf

Böden > 17 % Tongehalt (nach Bodenschätzung: sL bis T); danach jeweils keine

weitere Bodenbearbeitung bis 15.2.

– quer zum Hang in Gebieten < 550 mm Niederschlag (nur K-Wasser-1)

– quer zum Hang nach Zwischenfrucht (auch als Untersaat) ab Vorfruchternte

– quer zum Hang aus Gründen des Pflanzenschutzes im Einzelfall

(nur K-Wasser-2) mit Stellungnahme des amtl. Pflanzenschutzdienstes

– ganzflächige Abdeckung mit Folie oder anderer erosionsmindernder

Abdeckung bis zum Reihenschluss

– Anlage von Erosionsschutzstreifen (wie Grünstreifen bei Ausnahme von

Winderosion in GAPKondV)

– Anlage spezieller Dammformen (Querdammhäufler oder bei Kartoffeln Begrünung der Dammsohlen mit Wintergerste)

 

GLÖZ 6 (§ 17 GAPKondV): Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten

Zur Mindestbodenbedeckung werden sowohl für bestimmte Dauerkulturen mit einer vorhandenen Begrünung als auch für Ackerland Anforderungen eingeführt, um den Schutz in den sensibelsten Zeiten zu verbessern. Zeiträume der Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen

Auf mindestens 80% der Ackerflächen des Betriebes ist erstmals vom 15.11.2023 bis 15.01.2024 eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Mindestbodenbedeckung kann schlagspezifisch wahlweise auch erfolgen

– auf schweren Böden korrespondierend mit mindestens 17 Prozent Tongehalt ab der

Ernte Hauptkultur bis zum 01.10.2023

– vom 15.09. bis 15.11.2023 beim Anbau früher Sommerkulturen im Jahr 2024

– auf Ackerland mit zur Bestellung im darauffolgenden Jahr vorgeformten Dämmen in der Zeit vom 15. November 2023 bis zum 15. Januar 2024, indem zwischen den Dämmen eine Selbstbegrünung zugelassen wird.

Als schwere Böden korrespondierend mit mindestens 17 Prozent Tongehalt gelten Böden mit den Klassezeichen der Bodenschätzung sL, L, LT und T. Die Flächen werden im GeoBox-Viewer ausgewiesen. Frühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung bis zum 31. März, in höheren Lagen der Mittelgebirge ab 300 m über NN bis 15. April erfolgt, sind:

  1. Sommergetreide ohne Mais und Hirse
  2. Leguminosen ohne Sojabohnen
  3. Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrüben, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen. Arten der Mindestbodenbedeckung. Die Mindestbodenbedeckung ist in den betreffenden Zeiträumen zu gewährleisten

durch:

– Mehrjährige Kulturen

– Winterkulturen

– Winterzwischenfrüchte

– Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide (inkl. Mais)

– Begrünungen

– Mulchauflagen einschließlich Erntereste

– Mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung

– Abdeckung durch Folien, Vliese usw.

Sofern als Mindestbodenbedeckung eine Stoppelbrache von Körnerleguminosen oder Getreide (inkl. Mais) oder eine Mulchauflage einschließlich Ernteresten erfolgt, ist eine Bodenbearbeitung untersagt.

Auf Dauerkulturflächen, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, muss als Mindestbodenbedeckung erstmals in der Zeit vom 15.11.2023 bis 15.01.2024 zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zugelassen werden, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht.

 

GLÖZ 7 (§ 18 GAPKondV): Fruchtwechsel auf Ackerland

Für das Ackerland eines Betriebes sind folgende Vorgaben zum Fruchtwechsel zu beachten:

Auf mindestens 33 % der Ackerflächen muss gegenüber dem Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen. Auf weiteren mindestens 33 % der Ackerfläche muss gegenüber dem Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen oder der Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr erfolgen. Bei einem Wechsel der Hauptkultur erst im dritten Jahr ist jährlicher eine Winterzwischenfrucht anzubauen oder es muss eine Untersaat in einer Hauptkultur erfolgen: Die Aussaat/Untersaat muss dabei vor dem 15. Oktober des Antragsjahres erfolgen und die Winterzwischenfrüchte/Untersaaten sind bis 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche zu belassen. Auf dem restlichen Ackerland muss der Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr erfolgen (erstmals 2024).

Als Hauptkulturen zählen:

– eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen,

– jede Art im Fall der Gattungen Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae,

– Gras oder andere Grünfutterpflanzen mit Ausnahme von Leguminosenmischkultur.

– Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn sie zur selben Gattung gehören.

– Triticum spelta gilt als unterschiedliche Hauptfruchtart gegenüber Hauptfruchtarten, die zur selben Gattung gehören.

– Alle Mischkulturen von Leguminosen oder von Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart „Leguminosenmischkultur.

– Alle Mischkulturen, die durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturen in getrennten Reihen etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart „sonstige Mischkultur“.

Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel gilt als erfüllt auf einer Ackerfläche mit Beet weisem Anbau verschiedener Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen sowie wenn die Ackerfläche als Versuchsflächen mit mehreren beihilfefähigen Kulturarten genutzt wird.“ Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel gilt nicht auf Ackerland mit Mais zur Herstellung von anerkanntem Saatgut, mit Tabak und mit Roggen in Selbstfolge.Die Verpflichtung gilt ferner nicht bei mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder brachliegenden Flächen. Dies umfasst auch

– Gras oder andere Grünfutterpflanzen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut,

– Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollrasen und

– Kleegras und Luzerne in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, jedoch nur,

solange diese Leguminosen vorherrschen.

Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel gilt ferner nicht auf Ackerland

– mit einer betrieblichen Gesamtgröße von bis zu 10 Hektar,

– mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlands

– für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,

– dem Anbau von Leguminosen dienen,

– brachliegendes Land sind oder

– einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c unterfallen,

– mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche

– Dauergrünland sind,

– für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder

– einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen,

 

Für Begünstigte, deren Betriebe nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen zum Fruchtwechsel als erfüllt.

 

Wichtiger Hinweis für das Jahr 2023:

Aufgrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine und den damit verbundenen Auswirkungen auf die weltweite Nahrungsmittelversorgung wurden die Verpflichtungen zum Fruchtwechsel für das Jahr 2023 durch die GAP-Ausnahmen-Verordnung ausgesetzt. Zu beachten ist allerdings, dass im Jahr 2024 die Vorgaben zum Fruchtwechsel unter Berücksichtigung der in den Jahren 2022 und 2023 angebauten Kulturen zu erfüllen sind.

GLÖZ 8 (§ 21 GAPKondV): Anforderungen an nichtproduktive Flächen

Die Vorgabe bei GLÖZ 8 umfassen folgendes:

– einen Mindestanteil von 4% der Ackerfläche eines Betriebes, der mit Ackerbrachen

oder Landschaftselementen zu erbringen ist

– das Verbot der Beseitigung bestimmter Landschaftselemente

– die Einhaltung des Schnittverbots bei Hecken und Bäumen im Zeitraum vom 1. März

bis 30. September.

8.1 Mindestanteil von 4% der Ackerfläche eines Betriebes, der mit Ackerbrachen oder Landschaftselementen zu erbringen ist. Es sind mindestens 4% des Ackerlandes eines Betriebes mit Ackerbrachen oder Landschaftselementen zu erbringen. Einzelne brachliegende Flächen müssen dabei eine Mindestgröße von 0,1 Hektar aufweisen. Die anzurechnenden brachliegenden Flächen sind während des ganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Die Bodenbearbeitung und der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf solchen Flächen untersagt. Eine Bodenbearbeitung ist nur zulässig, soweit dadurch die Verpflichtung zur Begrünung durch Aussaat erfüllt wird.“

Ab dem 1. September eines Jahres darf eine Aussaat (z.B. von Winterweizen), die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps darf bereits ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden. Auf die 4% können Landschaftselemente angerechnet werden, soweit sie auf einer Ackerfläche des Betriebes liegen. Es muss sich dabei nicht um eine brachliegende Ackerfläche handeln. Agroforstsysteme auf Ackerland können auf die 4% nicht angerechnet werden, da es sich bei Agroforstsystemen um eine produktive Nutzung handelt. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Erbringung des Mindestanteils von 4% sind

– Begünstigte, bei denen mehr als 75 % des Ackerlands

– für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,

– dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen dienen,

– brachliegendes Land sind oder

– einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c unterfallen.

– Begünstigte, bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche

– Dauergrünland sind,

– für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder

– einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.

– Begünstigte mit Ackerland bis 10 Hektar.

 

Wichtiger Hinweis für das Jahr 2023:

Aufgrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine und den damit verbundenen Auswirkungen auf die weltweite Nahrungsmittelversorgung wurde durch die GAP-Ausnahmen-Verordnung für das Jahr 2023 eine weitere Option zur Erbringung der 4 % nichtproduktiven Ackerflächen geschaffen. Demnach ist es auch möglich, Ackerflächen mit Anbau von Getreide (ohne Mais), von Leguminosen (außer Sojabohnen) oder von Sonnenblumen auf die 4 % anzurechnen. Diese weitere Option kann allerdings nicht genutzt werden, wenn im Jahr 2023 auch Zahlungen beantragt, werden für die Öko-Regelungen 1a und 1b, also Zahlungen für die Bereitstellung nichtproduktiver Flächen auf Ackerland oder die Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen auf diesem nichtproduktiven Flächen. Des Weiteren müssen bei Nutzung dieser weiteren Option Ackerflächen, die sowohl im Jahr 2021 als auch im Jahr 2022 als Brachen angegeben wurden, auch im Jahr 2023 als Brachen angegeben werden, sofern es sich nicht um Brachen handelt, die in den Jahren 2021 und 2022 im Rahmen von Agrarumwelt- und -klimamaßnahmen angelegt wurden.

Folgende Nutzungen sind zu beachten:

054 Streifen am Waldrand (ohne Produktion) ÖVF

058 Feldrand/Pufferstreifen ÖVF AL

062 Brachen ohne Erzeugung ÖVF**

065 Brachen mit Honigpflanzen ÖVF(pollen- und nektarreiche Arten), einjährig

066 Brachen mit Honigpflanzen ÖVF(pollen- und nektarreiche Arten), mehrjährig

590 Ackerbrache mit jährlicher Einsaat von Blühmischungen

591 Ackerland aus der Erzeugung genommen

594 Einjährige Brache mit Honigpflanzen

595 Mehrjährige Brache mit Honigpflanzen

859 Hopfen vorübergehend stillgelegt (Gerüst steht noch)

 

8.2 Verbot der Beseitigung bestimmter Landschaftselemente

Landschaftselemente erfüllen wichtige Funktionen für den Umwelt- und Naturschutz. Zum Erhalt der Artenvielfalt haben sie in der Agrarlandschaft eine herausragende Bedeutung, weil sie besondere Lebensräume bieten. Gleichzeitig bereichern sie das Landschaftsbild. Für die Landschaftselemente gibt es keine Pflegeverpflichtung. Die ordnungsgemäße Pflege von Landschaftselementen ist keine Beseitigung. Pflegemaßnahmen an Landschaftselementen gelten als nichtproduktiv. Dies gilt auch, wenn insbesondere anfallendes Schnittgut anschließend verwertet wird.

8.3 Einhaltung des Schnittverbots bei Hecken und Bäumen im

Zeitraum vom 1. März bis 30. September. Ferner ist ein Schnittverbot bei Hecken und Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September einzuhalten.

 

Revierjagdmeister R. Ackermann