Waffenrechtsänderung und Verlängerung des Jagdscheines

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf ein Jagdschein, der auch zum Waffenbesitz berechtigt, nur erteilt werden, wenn die waffenrechtliche Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung nach § 5 und § 6 Waffengesetz vorliegt. Am 19. Februar 2020 wurde das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Am 20. Februar 2020 sind die ersten Änderungen bereits in Kraft getreten. Das hat zur Konsequenz, dass von einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit jetzt bei Personen nicht ausgegangen werden darf, die Mitglied in einer Vereinigung waren, deren Aktivitäten gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik gerichtet sind oder die eine solche Vereinigung unterstützt haben. Seit dem 20. Februar 2020 ist es also wegen des Regelungszusammenhangs des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) und c) WaffG erforderlich, dass bei Erteilung eines Jagdscheins sicher ist, dass der Jagdscheininhaber nicht zu dieser Personengruppe gehört.

Für die Sicherheitsbehörden besteht jetzt die Herausforderung, die erforderliche Abfrage, die in einer Vielzahl von Fällen zu erfolgen hat, durchzuführen. Ohne eine solche Rückmeldung können die Jagdbehörden die waffengesetzliche Regelvermutung nicht ausschließen, die auf das Jagdrecht durchschlägt. Dass die Jagdscheine im Moment nicht erteilt werden können, ist also Folge der Änderung des Waffengesetzes. Eine vorläufige Erteilung, oder auch eine auflösend bedingte Erteilung, wäre rechtswidrig, denn der allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsatz ist, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach den im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtsvorschriften richtet. Wir sind in dieser Angelegenheit im Austausch mit dem Hessischen Innenministerium und dem Hessischen Jagdverband.

Das Gesetz zeigt erste Auswirkungen: Laut eines Pressesprechers des Regierungspräsidiums Kassel verlängern die Unteren Jagdbehörden in Hessen zum aktuellen Zeitpunkt keine Jagdscheine. Begründet wird dies mit dem Artikel 1 Nummer 3a WaffRÄndG.

Dieser schreibt nun den Behörden vor – im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung – Informationen bei der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde einzuholen. Nähere Informationen, ab wann eine Verlängerung wieder möglich sei, konnte das Regierungspräsidium Kassel bislang nicht geben.

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) Baden-Württemberg gibt an, dass dort noch nicht abschließend geklärt sei, wie mit der Neuregelung umgegangen wird: “Ob und wie die Jagdscheinerteilung davon ebenfalls betroffen sein wird, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Eine dezidierte Anordnung an die Unteren Jagdbehörden ist hierzu daher bisher nicht erfolgt. Auch das für das Waffenrecht zuständige Landesinnenministerium (oberste Waffenbehörde) hat angekündigt, dass es zum neuen WaffG Hinweise geben wird und wird diese mit dem MLR als oberste Jagdbehörde abstimmen.”

Gesicherte Informationen zur Handhabung des Waffenrechtsänderungsgesetzes in Rheinland-Pfalz liegen aktuell noch nicht vor. Allerdings gibt die UJB des Kreises Bad Kreuznach zur Antwort, dass man sich dort der Handhabung in Hessen anschließe.

Mögliche Auswirkungen für Jagdscheininhaber :

Sollte eine fristgerechte Verlängerung bis zum 1. April nicht möglich sein, könnte dies unter Umständen weitreichende Auswirkungen für Jagdscheininhaber bedeuten. Die Behörde könnte auf Grund des fehlenden Bedürfnisses, die Waffenbesitzkarten widerrufen. Außerdem ist der Besitz von Langwaffenmunition nach § 13 Waffengesetz ohne gültigen Schein verboten. Unter Umständen ist auch die Pacht eines Reviers an einen gültigen Jagdschein gebunden.

Vorschlag für betroffene Jagdscheininhaber: Lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung der zuständigen UJB geben, dass aufgrund der Änderung des WaffenG und der damit verbundenen Pflichtabfrage beim Verfassungsschutz sich die Verlängerung des Jagdscheines verzögert, dies aber keine Auswirkungen auf die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit und ihre jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse hat. Im Zweifelsfällen helfen die Justitiare des LJV RLP. Um Missverständnissen vorzubeugen: In jedem Fall müssen Jagdscheininhaber, deren Jagdschein zum 31.03.2020 die Gültigkeit verliert, vor diesem Datum einen Antrag auf Verlängerung des Jagdscheines an die zuständige UJB stellen. Dieses sollte unbedingt – auch aus Beweiszwecken – schriftlich erfolgen. Soweit die Behörde daraufhin mitteilt, dass eine Verlängerung derzeit wegen der beschriebenen Waffenrechtsänderung nicht erfolgen kann, ist wie vorstehend beschrieben zu verfahren (Einforderung einer entsprechenden Bescheinigung).

 

RA Klaus Nieding, Justitiar

Weitere Informationen zu den Änderungen im Waffenrecht finden Sie hier:

Frage-Antwort-Papier zur Novelle des Waffenrechts (Stand: 28.02.2020)

DJV-Nachricht: Was ist neu für Jäger im Waffenrecht?