Sonderkündigungsrecht ASP im Jagdpachtvertrag

In einer Veröffentlichung in der Februarausgabe von Jagd und Jäger wurde angekündigt, den Mitgliedern eine Formulierung für ein Sonderkündigungsrecht für den Fall des Auftretens der ASP an die Hand zu geben, die in neu abzuschließende Jagdpachtverträge aufgenommen, bzw. in Altverträgen ergänzt werden kann.

Es bestehen nach wie vor noch verschiedene rechtliche Unklarheiten, insbesondere ist unklar, welchen Umfang Einschränkungen der Jagd in derartigen Zonen haben werden und über welche Dauer diese erhalten bleiben sollen. Trotz aller Unklarheiten: entscheidend sind also das Ausmaß der jagdlichen Einschränkungen sowie die Dauer derselben.

Es hat somit für die Entscheidung der Frage, ob ein außerordentliches Kündigungsrecht vorliegt, ein entsprechender Abwägungsprozess stattzufinden, der hinsichtlich einer möglichen Kündigung, unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtsprechung, eher negativ ausfallen könnte.

Daher: Bei Abschluss von neuen Pachtverträgen gilt die Privatautonomie, d.h. es kann alles vereinbart werden, was nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Insoweit kann auch ein Sonderkündigungsrecht, z.B. im Falle des Ausbruchs einer Seuche, vereinbart werden.

Wenn im bestehenden, laufenden Pachtvertrag kein entsprechendes Sonderkündigungsrecht vereinbart ist, so kommt es hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Sonderkündigungsrecht aus anderen Gründen gegeben ist, entscheidend darauf an, ob ein weiteres Festhalten am Vertrag den Parteien (Verpächter und Pächter) unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zugemutet werden kann.

Daher gilt auch hier: Verhandeln Sie nach und versuchen Sie, ein Sonderkündigungsrecht im Wege eines Pachtvertrags-Nachtrags zu vereinbaren.

Aufgrund der Vielzahl von individuellen Gestaltungen von Pachtverträgen und einer Seuche, die sich nicht konkret greifen lässt, könnte eine Vereinbarung gemäß dem nachfolgenden Satz aufgenommen werden.

„Im Falle des Ausbruchs einer bei Wild auftretenden Tierseuche (z.B. Afrikanische Schweinepest o.ä.) im Revier oder aufgrund jagdlicher Restriktionen infolge von Tierseuchen und einer damit einhergehenden Unmöglichkeit der Jagdausübung insgesamt, in wesentlichen Teilen des Reviers oder auf eine bzw. mehrere der im Revier vorkommenden Hauptwildarten für die Dauer von mindestens……Monaten, vereinbaren die Parteien ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht für den Pächter.“

Dieser Vorschlag ist keineswegs die Alleinlösung, ggfs. sollten Sie Rechtsrat einholen, um eine, Ihrem Vertrag konkret angepasste Lösung zu erhalten.

Es ist schon jetzt darauf hinzuweisen, dass die Verpächter eine derartige Regelung ungern bereit sind, aufzunehmen. Zum Teil wurden schon Informationen bekannt, denen zufolge das Problem gegenüber Pachtinteressenten heruntergespielt wird, um eine solche Vereinbarung nicht aufnehmen zu müssen.

Bitte bedenken Sie eines: Beide Vertragsparteien binden sich in den Verträgen über viele Jahre. Die Unwägbarkeiten werden in der Regel jedoch auf dem Rücken der Jagdpächter ausgetragen.
Daher sollte man überlegen ob man einen solchen Vertrag überhaupt zu schließen bereit ist.

Für Fragen stehen die Geschäftsstelle oder die Justitiare zu Verfügung

Musterjagdpachtvertrag des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V.