Schonzeitverkürzung führt zu Problemen in Hochwild-Hegegemeinschaften

Schonzeitverkürzung führt zu Problemen in Hochwild-Hegegemeinschaften

Die für die Reviere von Landesforsten Rheinland-Pfalz verfügte Schonzeitverkürzung für einjähriges Rot-, Dam-, und Muffelwild stößt auch in den Hochwild-Bewirtschaftungsbezirken auf breiten Widerstand. Die Fachgruppe Hochwild-Hegegemeinschaften (FGHG) weist darauf hin, dass die Regelung in unzulässiger Weise in die Kompetenzen der Hochwild-Hegegemeinschaften eingreift.

Deutlich ablehnend positionierte sich der LJV gegen die Verkürzung der Schonzeit für Teile von einjährigem Rot-, Dam- und Muffelwild sowie für Schmalrehe und Rehböcke. Unmissverständlich kritisierte LJV-Präsident Dieter Mahr den Aufruf von Landesforsten an Jagdpächter und Jagdrechtsinhaber, einen Antrag auf vorzeitigen Jagdbeginn zu stellen. Neben den auch von Fachleuten befürchteten wildbiologischen Nachteilen für das wiederkäuende Schalenwild und den Lebensraum Wald, führt eine vorgezogene Bejagung in einzelnen Revieren der Hochwild-Hegegemeinschaften zu besonderen Problemen juristischer Art.

So gehört zu den originären Kernaufgaben der Hegegemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts fungieren, zunächst die „Schätzung des Erhaltungszustandes der jeweiligen Wildart auf der Basis der Abschussergebnisse und anderer geeigneter Maßnahmen der Bestandsschätzung sowie Bewertung der Tragfähigkeit des vorhandenen Wildbestandes in Bezug auf die natürlichen Lebensgrundlagen und die landeskulturellen Gegebenheiten“. Darüber hinaus obliegt ihnen die Erarbeitung von jagdbezirksübergreifenden Bejagungskonzepten sowie auch die Erstellung der Abschusspläne auf die Gesamtfläche der Hegegemeinschaften und auf die einzelnen Reviere bezogen.

In den Hegegemeinschaften, in denen jedoch mehrheitlich – auch Corona-bedingt – die zur Umsetzung dieser Aufgaben notwendigen Abstimmungen noch nicht abschließend vorgenommen werden konnten, konterkariert die unnötige Schonzeitverkürzung die notwendige enge Zusammenarbeit zwischen den Jagdausübungsberechtigten einerseits und den Jagdrechtsinhabern andererseits.

Rechtlich vorgesehen, ist die Vorlage der verschiedenen, in Gänze abgestimmten Abschusspläne bis zum 30. April eines Jahres – passend zum regulären Jagdbeginn am 1. Mai.

Damit ist zwar die Schonzeit in den „privilegierten“ Revieren aufgehoben, allerdings liegen diesen bis dahin keinerlei quantitative oder qualitative Grundlagen für einen eventuellen Abschuss vor.