Schonzeitenverkürzung: Landesjagdverband legt exemplarisch Widerspruch ein

Wie im letzten Newsletter berichtet, hat der Landesjagdverband für die von der Oberen Jagdbehörde erlassenen Bescheide zur Schonzeitverkürzung auf Schmalrehe und Rehböcke und zum Teil auf Rot- und Muffelwild Akteneinsicht zur Überprüfung beantragt.

Nach der Klage des LJV auf Aufhebung der Verkürzung im letzten Jahr, welche vom Verwaltungsgericht im Sinne des LJV entschieden wurde, vereinbarten der Verband und das Land RLP, dass die Bescheide, die in diesem Jahr erlassen werden, dem LJV zur Verfügung gestellt werden. Dem LJV liegen mittlerweile über 80 Bescheide vor, bei denen bereits auf Antrag Akteneinsicht gewährt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass sowohl Bescheide geprüft wurden, in denen die Jagdzeit am 01.04. beginnt, als auch welche, bei denen die Verkürzung ab dem 15.04. beantragt wurde, hat sich der LJV entschlossen, in rund 20 Fällen exemplarisch Widerspruch einzulegen, wodurch eine aufschiebende Wirkung erzielt wird, d.h. in diesen Revieren müsste die Jagd gestoppt werden. Bisher betrifft dies Reviere in den Kreisen Rhein-Hunsrück, Cochem-Zell und Bad Kreuznach.

Wichtig zu erwähnen ist, dass es keine Allgemeine Aufhebung der Schonzeit gibt, sondern nur in denjenigen Revieren die Verkürzung durchgesetzt werden darf, die die Bescheide zur Aufhebung erhalten haben. Der LJV ist jedoch klar der Meinung, dass diese Bescheide rechtswidrig sind.

Wir werden wir Sie zeitnah über den weiteren Verlauf unterrichten.

Foto: Hoffmann/LJV RLP