Schonzeitenverkürzung: Landesjagdverband beantragt Akteneinsicht

Hinsichtlich der Überprüfung der Schonzeitenaufhebung aus dem vergangenen Jahr traf das Verwaltungsgericht Neustadt eine Entscheidung (wir berichteten im Newsletter KW 9). Dabei stellte das Gericht die grob rechtswidrige Vorgehensweise der zuständigen Behörden fest.

Auf Basis dieser Entscheidung – und vor dem Hintergrund des Umweltinformationsgesetzes – hat der Landesjagdverband nun die Möglichkeit, die von der Oberen Jagdbehörde erlassenen Bescheide zu überprüfen. Diese Vorgehensweise soll sicherstellen, dass der Verband sein Mitbestimmungsrecht in Umwelt- und Naturschutzthemen wirksam wahrnehmen kann.

Zur Erinnerung: Die Obere Jagdbehörde erließ im Frühjahr 2020 eine Verfügung, aufgrund die Schonzeiten auf wiederkäuendes Schalenwild verkürzt wurden, die Jagdzeit somit bereits ab dem 15.04.2020 begann. Hiergegen hatte der Landesjagdverband geklagt und sich massiv dafür eingesetzt, dass die Regelung seitens der Behörde wieder zurückgenommen wird.

Nachdem das Verwaltungsgericht im Sinne des LJV entschieden hat, vereinbarten der Verband und das Land RLP, dass die Bescheide, die dieses Jahr erlassen werden, dem LJV zur Verfügung gestellt werden.

Nach Informationen der Oberen Jagdbehörde wurde bis jetzt in rund 170 Fällen die Aufhebung der Schonzeiten für Schmalrehe und Rehböcke vom 01. April bis 30. April 2021 bei der Zentralstelle der Forstverwaltung beantragt.

Dem LJV liegen bereits rund 60 Bescheide vor.

Der LJV beantragte nun Akteneinsicht bei der Oberen Jagdbehörde, damit jeder Bescheid näher überprüft werden kann. In berechtigten Fällen wird der LJV Widerspruch einlegen.

Da zum Teil Bescheide enthalten sind, die eine Bejagung ab dem 1. April 2021 vorsehen, werden wir Sie zeitnah über den weiteren Verlauf unterrichten.