Landesjagdverband sorgt für Rechtsklarheit bei Schonzeitverkürzung

Wie Sie sich erinnern werden, hat die obere Jagdbehörde im vergangenen Frühjahr eine Verfügung erlassen in der die Schonzeiten auf widerkäuendes Schalenwild verkürzt wurden und die Jagdzeit somit bereits ab dem 15.04.2020 begonnen hatte. Hiergegen hatte der Landesjagdverband sein Veto eingelegt und sich massiv dafür eingesetzt, dass die Regelung seitens der Behörde zurückgenommen werden würde.

Nachdem verschiedene Spitzengespräche zu keinem Ergebnis geführt hatten, veranlasste dies den Verband, sowie fünf Hegegemeinschaften dazu, Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße zu erheben.

Die mündliche Verhandlung im Verfahren Landesjagdverband./. Land Rheinland-Pfalz hatte in der letzten Februarwoche stattgefunden.

Das Gericht hat festgestellt, dass die behördliche Anordnung über die Art und Weise der Verkürzung der Schonzeit rechtswidrig war.

Soweit die Bejagung des Muffelwildes noch bis zum 31. März dieses Jahres möglich gewesen wäre, wurde auch diese Regelung durch die Behörde zwischenzeitlich zurückgenommen.

Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass die rechtlichen Vorgaben, die § 32 Landesjagdgesetz vorsieht, nicht eingehalten worden sind. Danach kann ausschließlich in sehr gut begründeten Ausnahmefällen – nach individueller Antragstellung und der Erfüllung einer Vielzahl von Kriterien – eine Veränderung der Jagdzeiten vorgenommen werden.

Die kompromisslose Haltung des LJV zu dieser Fragestellung hat sich ausgezahlt und gezeigt, dass der Verband als Anwalt des Wildes auftritt und dessen Bedürfnisse verteidigt.

Aufgrund des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hat die Behörde bereits reagiert: zukünftig wird ausschließlich über Einzelfallanträge, die einem bestimmten Begründungsraster entsprechen müssen, gemäß den gesetzlichen Vorgaben entschieden werden.

Ganz wesentlich ist hierbei, dass einerseits die Verbißsituation, andererseits auch die Wilddichte, im Einzelfall detailliert dargelegt werden muss. Nur dann kann die zuständige Behörde darüber befinden, ob und wenn ja, diesem Antrag stattgegeben werden kann.

Die Möglichkeit, wie im Jahre 2020, lediglich auf „Zuruf“ eine solche Genehmigung zu erhalten, wird es damit nicht mehr geben.

Auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.

Dieter MAHR
Präsident und Justiziar