Lehrgang zum und für Jagdaufseher
Jedes Revier benötigt einen Jäger/Jägerin welcher/welche sich um unaufschiebbare Maßnahmen des Tierschutzes und der Seuchenprävention kümmert. Kann dieses die jagdausübungsberechtigte Person nicht selbst sicherstellen, weil sie z.B. nicht vor Ort ist, hat sie eine zum Jagdschutz befähigte Person einzusetzen (§ 33 Abs. 2 LJG RLP), die u.a. eine entsprechende Befähigungsprüfung nachzuweisen hat. Die hierzu notwendige...

