Jagd trotz Ausgangssperre möglich

Trotz Ausgangssperre ist die Jagd auf Schalenwild möglich. Das bestätigte die Zentralstelle der Forstverwaltung in einem Schreiben an den Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. Darin heißt es: „Demnach ist unter § 28b Abs. 1 Ziffer 2, 2. Halbsatz, Buchst. f) („aus ähnlichen gewichtigen und unabweisbaren Zwecken“) des Bundesinfektionsschutzgesetzes, als Ausnahmetatbestand für die Befreiung von Ausgangsbeschränkungen insbesondere auch die Jagdausübung in Form der Einzeljagd auf alles Schalenwild zu subsumieren.“

Das bedeutet, dass trotz Ausgangssperre auch ab dem 1. Mai ganz regulär schon beim frühmorgendlichen Ansitz auch auf Rehböcke, Schmalrehe sowie einjährige Stücke von Rot-, Dam- und Muffelwild gejagt werden darf.