Gesellschaftsjagden in Rheinland-Pfalz zulässig

(Update am 5. November 2020, 14.00 Uhr)

Auf Anfrage des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz, lässt die rheinland-pfälzische Landesregierung grundsätzlich die Einzeljagd und Gesellschaftsjagden – ohne Personenbegrenzung – unter Auflagen weiterhin zu. Die Landesregierung stellt ein Hygienekonzept „Jagd“ zur Verfügung.

Der LJV bittet darum, KEINE Einzelanträge mehr zur Genehmigung von Gesellschaftsjagden an die jeweiligen Kreisverwaltungen zu senden.

Die derzeit gültige Corona Bekämpfungsverordnung (seit 2. November 12. CoBeLVO) und das Hygienekonzept „Jagd“ sind zu beachten.

Es folgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Regeln zur Durchführung einer Gesellschaftsjagd.

Generell gilt, dass die Jagdleitung für die Einhaltung der Regelungen verantwortlich ist. Personen, die nicht zur Einhaltung der Regeln bereit sind oder erkennbare Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen, müssen von der Jagd ausgeschlossen werden. Die Kontaktverfolgbarkeit der anwesenden Personen ist sicherzustellen. Hier finden Sie ein Musterdokument zur Kontaktverfolgbarkeit.

Es gilt das Abstandgebot von 1,5 Metern. Ist der Mindestabstand nicht zu gewehrleisten, gilt Maskenpflicht. Bei verstärktem Aerosolausstoß gilt der doppelte Mindestabstand. „AHA-Regeln“ (Abstand halten – Hygieneregeln beachten – Alltagsmaske tragen) sind zwingend einzuhalten!

Auf persönliche Begrüßung und Ansprache soll verzichtet werden. Die Formalitäten wie Sicherheitshinweise, Gruppenzugehörigkeit, Beginn und Ende der Jagd, Abschussfreigabe, Verhalten bei der Erlegung von Wild, Höhe der Kostenbeteiligung unter Angabe der Bankverbindung etc. sollen den Teilnehmern vorab schriftlich mitgeteilt werden.

Teilnehmende Personen sollen in zugewiesenen Parkzonen am Treffpunkt die Fahrzeuge nicht verlassen. Es dürfen am Treffpunkt keine neuen Fahrtgemeinschaften gebildet werden. Zeitlich versetztes Eintreffen oder mehrere Treffpunkte sind möglich.

Die Anstellergruppen haben während der gesamten Zeit der Jagd Abstand zu anderen Anstellergruppen zu halten. Das Anstellen vor der Jagd und die Abholung nach der Jagd erfolgt durch die Gruppenleitung unter Einhaltung der AHA-Regelung.

Das Aufbrechen und Bergen des Wildes soll nur innerhalb der Anstellergruppe oder durch einen festen Bergetrupp unter Beachtung des Mindestabstandes erfolgen. Beim Aufbrechen sind Gummihandschuhe sowie eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ein zentrales Aufbrechen darf nur durch ein festgelegtes Team erfolgen.

Alle Personen, die nicht unmittelbar an der Organisation der Jagd beteiligt sind, sollen nach Jagdende das Jagdgebiet im eigenen Fahrzeug verlassen. Das Legen oder Verblasen der Strecke sowie die Überreichung von Erlegerbrüchen ist nicht gestattet.

Unmittelbar durch die Teilnahme an Gesellschaftsjagden oder auch zum Zwecke der Einzeljagd verursachte Übernachtungen gelten nicht als touristischer Reiseverkehr und sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig (§ 8 Abs. 1 Satz 2 CoBeLVO).

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Musterformular zur Kontaktnachverfolgung