Landesjagdverband gründet Kompetenzgruppe Fachbehördliche Stellungnahme – „waldbauliche Gutachten“ und Mindestabschusspläne jetzt an den LJV senden!
Seit letztem Jahr häufen sich Beschwerden unserer Mitglieder in Bezug auf die fachbehördlichen Stellungnahmen (fbS), die umgangssprachlich auch „waldbauliches Gutachten“ genannt werden. Die angeblichen Kritikpunkte sind vielgestaltig: Fehlende Angaben zum waldbaulichen Betriebsziel, fehlende Dokumentation der angeblich verbissenen Pflanzen bzw. der Verbissprozente oder die Bemängelung von Verbiss an Ginster oder Brombeere, um eine Gefährdung des Jagdbezirks in Bezug auf die Waldentwicklung zu begründen. Die Lage ist unübersichtlich und wir benötigen eine umfassende Analyse der bestehenden Situation.
Wir haben deswegen beschlossen, ein Fachgremium zu gründen: die neue „Kompetenzgruppe Fachbehördliche Stellungnahmen & Mindestabschusspläne“ („Kompetenzgruppe FBS & MAP“). Der Kompetenzgruppe sollen Jagdrechts- und Forstexperten gleichermaßen angehören. In der Kompetenzgruppe wird Wissen gebündelt, Erfahrungen gesammelt und es werden Hilfestellungen zum Umgang mit fehlerhaften Stellungnahmen und Mindestabschussplänen für die betroffenen Reviere entwickelt – vom unterstützten Dialog bis zur Hilfe bei der Auswahl der richtigen Rechtsbehelfe. Aktuell werden die Richtlinien zu den waldbaulichen Gutachten durch das zuständige Ministerium überarbeitet. Uns geht es auch darum, mehr Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit zu erreichen. Hierzu bedarf es der Kenntnis problematischer oder nicht nachvollziehbarer Fälle.
In einem ersten Schritt geht es darum, möglichst viele fachbehördliche Stellungnahmen zu erhalten und auszuwerten. Deswegen sind wir auf die engagierte Mithilfe unserer Mitglieder angewiesen: schicken Sie uns bitte unbedingt die Ihr Revier betreffende fachbehördliche Stellungnahme und einen ggf. angeordneten Mindestabschussplan. Zum problemlosen Versand haben wir auf der Homepage des LJV eine eigene Internetseite eingerichtet, wo sie Ihre Dokumente hochladen können. Alternativ können Sie uns die Unterlagen auch an [….] schicken.
Sobald der Kompetenzgruppe eine ausreichende Zahl an Stellungnahmen vorliegt, werden wir eine strukturierte Auswertung vornehmen. Wie viele Reviere sind betroffen. Welche Unterscheide in Bezug auf Inhalt und Qualität sind im Vergleich der Forstämter festzustellen? Welche wiederkehrenden Fehler gibt es? Liegen generelle Missstände vor?
Von den in der Kompetenzgruppe gewonnenen Erfahrungen versprechen wir uns, schlagkräftige Argumente in Bezug auf die gesetzliche Ausgestaltung zu erhalten. Außerdem sollen betroffene Revierinhaber auf den Erfahrungsschatz der Kompetenzgruppe zurückgreifen können.
Die fachbehördliche Stellungnahme ist im gültigen Landesjagdgesetz in § 31 Abs. 6 LJG geregelt. Hiernach obliegt es den Forstämtern, regelmäßig Stellungnahmen zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel zu erstellen und der zuständigen (unteren) Jagdbehörde vorzulegen. Stellt das Forstamt eine „erhebliche Gefährdung“ fest, muss die Jagdbehörde einen Mindestabschussplan für die betreffenden Wildarten erstellen.
Das Verfahren zur Erstellung der fachbehördlichen Stellungnahmen ist gesetzlich nicht näher geregelt. Hierzu existiert lediglich ein Hinweis in der Verwaltungsvorschrift.
Die Erhebung erfolgt in unterschiedlichen Intervallen: alle 3 Jahre in Jagdbezirken mit erheblicher Gefährdung, alle 4 Jahre bei Gefährdung und alle 5 Jahre, wenn keine Gefährdung vorliegt. Die Behörden gehen davon aus, dass die Stellungnahmen selbst nicht angegriffen werden können – ein Aspekt, der durch die Kompetenzgruppe noch einmal eingehend geprüft werden muss. Angreifbar ist aber jedenfalls ein infolge einer erheblichen Gefährdung festgesetzter Mindestabschussplan. Hier ist
zunächst ein Widerspruch bei der Unteren Jagdbehörde einzulegen, für den es eine verbindliche Frist von einem Monat gibt. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen, eine E-Mail ist nicht ausreichend!





