Zweiter Entwurf des Landesjagdgesetz

Was bedeutet der zweite Entwurf des Landesjagdgesetzes?

Liebe Mitglieder,

liebe Jägerinnen und Jäger,

nachdem letzte Woche der neue Entwurf für ein Landesjagdgesetz veröffentlicht wurde, haben wir eine erste Analyse vorgenommen. Es lässt sich festhalten, dass sich die Erkenntnisse aus der Präsentation des MKUEM der sogenannten Eckpunkte im Juni 2024 bestätigen. Der neue Entwurf ist deutlich entschärft, obwohl noch erhebliche Konfliktfelder bleiben.

 

Der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. wird im weiteren Verfahren insbesondere folgende Forderungen in Bezug auf das neue Landesjagdgesetz verfolgen:

 

  1. Die Landesjagdverordnung muss parallel zum Gesetz entwickelt und verabschiedet werden, weil sich die ganze Tragweite der Änderungen erst im Zusammenspiel mit der Verordnung ergeben.
  2. Die Bewirtschaftungsgemeinschaften brauchen effektive und wirksame Mittel zur Selbstverwaltung.
  3. Die Aufsicht über die Bewirtschaftungsgemeinschaften muss bei der Unteren Jagdbehörde Sachgerechtes Behördenhandeln unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Verhältnisse ist sicherzustellen.
  4. Die Verpoolung von Abschüssen innerhalb der Bewirtschaftungsgemeinschaften muss einjährig erfolgen mit Beibehaltung der Teilabschusspläne für das weibliche Wild sowie der Möglichkeit und Verpflichtung zur Anordnung von Mindestabschussplänen durch die Hegegemeinschaft, um kurzfristig auf Dynamiken reagieren zu können.
  5. Die Anordnung von Mindestabschussplänen muss weiterhin unter Beteiligung des Kreisjagdbeirats erfolgen. Verantwortungsgemeinschaften vor Ort sind zu stärken.
  6. Die Ausgestaltung der fachbehördlichen Stellungnahmen muss mindestens auf Ebene einer Landesverordnung erfolgen. Das schafft Transparenz und Rechtssicherheit für die Betroffenen.
  7. Die fachbehördlichen Stellungnahmen müssen justiziabel ausgestaltet sein, um willkürliches Behördenhandeln auszuschließen.
  8. Maßstab für die forstbehördliche Stellungnahme muss alleine das waldbauliche Betriebsziel des Eigentümers bleiben.
  9. Das Verbot der „lebenden Ente“ und Einschränkungen bei der Fallenjagd sind abzulehnen.

 

Im Übrigen lässt sich bereits jetzt festhalten, dass auch der neue Entwurf juristische Unzulänglichkeiten aufweist, die einer Korrektur bedürfen.

 

Wir bleiben dran.

Wer macht’s, wenn nicht wir?