Hinweis zur Anlage von Wildäsungs- und Blühflächen

Seit dem 2. März 2020 ist eine Änderung im § 40 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) in Kraft getreten. Demnach darf nur noch auf Flächen, deren Nutzungsart im Grundbuch als Landwirtschafts- bzw. Forstwirtschaftsfläche gekennzeichnet ist, konventionelles Saatgut ausgebracht werden. Auf Flächen, die laut Grundbucheintrag einer anderen als den genannten Nutzungsarten zuzuordnen sind, darf seit dem 2. März 2020 ausschließlich autochthones (gebietsheimisches Saatgut) ausgebracht werden.

Die Informationen zur Nutzungsart Ihrer Eigentums- oder Pachtflächen entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Grundbuchauszug. Bei Rückfragen zur Genehmigung der Aussaat einzelner Saatgutmischungen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Untere Naturschutzbehörde.