Beteiligungsfälle

Der Landesjagdverband ist ein anerkannter Naturschutzverband, der auf Grundlage von § 63 des BNatSchG und § 30 des LNatSchG an Vorhaben beteiligt wird, die Natur und Umwelt beeinflussen können. Anerkannte Naturschutzverbände werden wie die Träger öffentlicher Belange behandelt.

Grundlage für das Mitwirken von Vereinen ist das Kooperations-/Koordinationsprinzip. Beteiligung bedeutet, dass die Verbände zu den geplanten Maßnahmen eine Stellungnahme abgeben dürfen. Die vorgetragenen naturschutzfachlichen Belange sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen und soweit sie abwägungserheblich sind, in die Abwägung einzustellen.

Jede Kreisgruppe hat ehrenamtliche Naturschutzobleute, welche für das Anfertigen der Stellungnahmen zuständig sind. Jedoch sind diese nicht dazu verpflichtet. Sie beurteilen, welche Auswirkungen das Vorhaben auf die dortige Flora und Fauna haben kann. Aufgabe der Naturschutzobleute ist es, vor Ort die möglichen Konflikte zwischen Vorhaben und Umwelt zu erkennen und zu bewerten. Besonders geschützte Biotope, FFH-Gebiete oder Vogelschutz-Gebiete spielen bei solchen Stellungnahmen eine wichtige Rolle.

Was kann durch eine Stellungnahme erreicht werden:

  • geplante Bauflächen können verkleinert oder ganz gestrichen werden
  • sensible Bereiche können aus der Planung herausgenommen werden
  • es können zusätzliche Umweltgutachten erstellt werden
  • Alternativstandorte können geprüft werden
  • Grünzüge oder Biotopverbundachsen können gesichert werden
  • Gewässer und Waldflächen können besser geschützt werden
  • die Umweltprüfung kann ergänzt oder verbessert werden
  • Ausgleichsmaßnahmen können umfangreicher oder ökologisch hochwertiger ausgestaltet werden